In der Januarsitzung des Gemeinderates erkundigte sich ein Zuhörer nach den Änderungen bei der Grundsteuer B, die ab dem nächsten Jahr gelten. Er war besorgt, nachdem er einen Zeitungsbericht über drohende massive Steuererhöhungen gelesen hatte.
Deshalb erläutern wir hier zur Versachlichung der Diskussion die Neuberechnung der Grundsteuer B für bebaute Grundstücke in Baden-Württemberg.
Grundsteuer B
In Baden-Württemberg kommt das "modifizierte Bodenwertmodell" zum Einsatz. Das heißt: Es werden im Wesentlichen zwei Faktoren herangezogen: die Grundstücksfläche und der Bodenrichtwert. Der Bodenrichtwert wird vom Gutachterausschuss für die Region Bretten festgelegt (darunter 3 gewählte Mitglieder aus Zaisenhausen)
Die Richtwerte können bei BORIS-BW für alle Teilbereiche der Gemeinde eingesehen werden. Es gelten die historischen Bodenrichtwerte vom 1.1. 2022.
https://www.gutachterausschuesse-bw.de/borisbw/?lang=de
Grundstücksfläche und Bodenrichtwert werden miteinander multipliziert und ergeben den Grundsteuerwert (bislang Einheitswert). Auf die Bebauung kommt es dabei nicht an. Daher müssen die Eigentümer großer Grundstücke mit einer höheren Steuerlast als bisher rechnen.
Der Grundsteuerwert wird mit der gesetzlich vorgegebenen Steuermesszahl multipliziert. Der daraus resultierende Wert ist der Grundsteuermessbetrag. Für Grundstücke, die überwiegend Wohnzwecken dienen, wird die Steuermesszahl um 30 % verringert. Anstatt 1,3 Promille beträgt die Steuermesszahl dann nur 0,91 Promille.
In einem dritten und letzten Schritt wird dann der Hebesatz der Kommune auf den Grundsteuermessbetrag angewendet. Daraus ergibt sich schließlich die konkrete Grundsteuer.
Der Gemeinderat muss wegen der neuen gesetzlichen Lage dieses Jahr neue Hebesätze beschließen. Da das Ziel der Reform aufgrund des entsprechenden Urteils nicht eine Erhöhung der Grundsteuer sein soll, sondern eine zeitgemäße Berechnung, hat es der Gemeinderat in der Hand, eine Verteuerung zu begrenzen.
Unsere Meinung dazu:
Bei der Neufestsetzung des Hebesatzes sollte die Gesamtsumme von 200.000 € an Grundsteuer B, die zurzeit jährlich an die Gemeindekasse gezahlt wird, als Maßstab genommen werden. An dieser Gesamtsumme sollte sich der Gemeinderat bei der Festsetzung des neuen Hebesatzes orientieren, damit die Gesamteinnahmen nur geringfügig steigen. Um dieses Ziel zu erreichen, sind deutlich niedrigere Hebesätze zu notwendig.
Berechnung der Grundsteuer B
Grundstücksfläche x Bodenrichtwert x Steuermesszahl x Hebesatz der Kommune.
Beispiele:
Einfamilienhaus im Gochsheimer Pfad II:
Grundstücksgröße: 500 m2
Bodenrichtwert: 230 € pro m²
Hebesatz aktuell: 350 %
500 m2 * 230 € * 0,00091 * 350 % = 366,27 €
Grundsteuer 2025:
beispielhafter Hebesatz von 200 %
500 m2 * 230 € * 0,00091 * 200 % = 209,30 €
Einfamilienhaus in der Hauptstraße:
Grundstücksgröße: 700 m2
Bodenrichtwert: 120 € pro m²
Hebesatz aktuell: 350 %
700 m2 * 120 € * 0,00091 * 350 % = 267,54 €
Grundsteuer 2025:
beispielhafter Hebesatz von 200 %
700 m2 * 120 € * 0,00091 * 200 % = 152,88 €
Fazit:
Erst wenn der Gemeinderat die neuen Hebesätze beschlossen hat, wissen die Besitzer von bebauten Grundstücken, wie hoch ihre Steuerschuld ist. Alle Berechnungen mit den aktuellen Hebesätzen, wie in manchen Presseartikeln und Leserbriefen, sind Fantasierechnungen und führen nur zur Verunsicherung der Bevölkerung.